Allgemeine Geschäftsbedingungen

Otto Kind GmbH & Co. KG

Verkaufsbedingungen

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1   Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden (Käufers oder Bestellers) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag oder sonst schriftlich niederzulegen.

1.3   Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

  1. Angebot – Angebotsunterlagen - Vertragsschluss

2.1   Unser Angebot und unsere Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend, sofern sich daraus nicht ausdrücklich anderes ergibt. Sie sind als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung des Kunden zu verstehen. Der Kunde ist an seine Bestellung drei Wochen – gerechnet vom Tage des Eingangs der Bestellung – gebunden. Ein Vertrag ist geschlossen, wenn wir die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt haben (Auftragsbestätigung). Verhindert eine Änderung staatlicher oder behördlicher Importkonditionen die Lieferung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall werden wir auf Verlangen des Kunden mit diesem einen den veränderten Konditionen angepassten, neuen Vertrag schließen.

2.2   Unsere Auftragsbestätigung wird maschinell erstellt und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Unterschrift.

2.3   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.

2.4   Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Muster, Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.5   Auftrags- und Terminänderungen des Bestellers können nur innerhalb von 2 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung kostenfrei berücksichtigt werden.
Änderungen nach dieser Frist greifen in den Fertigungsprozess ein, die Möglichkeit von solchen Änderungen prüfen und bestätigen wir im Einzelfall. Bei noch möglichen Änderungen berechnen wir nach folgendem Schlüssel:


Standardartikel:

  • bis 5 Tage nach Auftragsbestätigung 5 % des Auftragswertes, mindestens 75,00 Euro
  • ab 6 Tagen nach Auftragsbestätigung 15 % des Auftragswertes, mindestens 150,00 Euro


Sonderartikel:

  • bis 5 Tage nach Auftragsbestätigung 5 % des Auftragswertes, mindestens  100 Euro
  • ab 6 Tagen nach Auftragsbestätigung 15 % des Auftragswertes, mindestens   200 Euro

2.6   Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen den Kunden an einen Dritten abzutreten.

 

  1. Preise – Zahlungsbedingungen

 

3.1   Unsere Preise gelten ab einem Netto-Auftragswert von 1000,- €. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen (auch in den in diesen Verkaufsbedingungen genannten) nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2   Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise “ab Werk” ausschließlich Verpackung, Transportkosten / Fracht, einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung sowie Montage- und Betriebsmittel und Zoll; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Werden Preise frei Haus oder frei Verwendungsstelle („Abladestelle“) vereinbart, so verstehen sie sich einschließlich Verpackung und Transportkosten / Fracht sowie Montage- und Betriebsmittel, aber ausschließlich einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung und Zoll.

3.3   Kostenpauschalen und Mindermengenzuschlag
Unter einem Netto-Auftragswert von 1000,- € berechnen wir bei Lieferung per Spedition eine zusätzliche Kostenpauschale in Höhe von 30,- € pro Abladestelle. Sofern die Versendung per Paketdienst erfolgt, reduziert sich die Kostenpauschale auf 12,- €.
Bei Kleinstaufträgen unter einem Nettowarenwert von 100,- € berechnen wir -zusätzlich zur o.g. Kostenpauschale- einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 50,- €.

3.4   Lieferung per Spedition -Allgemeines:

  • Einwandfreier Zugang zur Abladestelle, sofortige Abladung durch den Besteller und trockener sowie besenreiner Aufstellungsort werden vorausgesetzt. Die örtlichen Gegebenheiten müssen uns vor Lieferung bekannt sein. Hierzu ist vom Kunden ein von uns vorbereiteter Transportfragebogen vollständig ausgefüllt bis spätestens 1 Woche vor Lieferung an uns zurückzusenden.
  • Die Abladestelle muss mit dem Produkt frei zugänglich und mit den üblichen Transportmitteln für 1 Person erreichbar sein. Sollte die Lieferung frei Abladestelle mit 1 Person nicht möglich sein, sind seitens des Endabnehmers die erforderlichen zusätzlichen Hilfskräfte zu stellen.
  • Grundsätzlich wird ein LKW ohne Hebebühne eingeplant. Sollte das bauseitige Abladen ohne Hebebühne nicht möglich sein, kann auf Wunsch und gegen Berechnung einer Pauschale die Hebebühnen-Variante hinzu gebucht werden. Eine schriftliche Beauftragung hierzu ist durch den Kunden erforderlich.
  • Auf Wunsch und sofern die Kontaktdaten vorliegen, avisieren unsere Logistikpartner 1 – 3 Tage dem Kunden vor Anlieferung telefonisch. Bei der Avisierung handelt es sich um eine Anlieferankündigung. Terminänderungen und nachträgliche Terminfixierungen sind ab Übergabe der Ware an den jeweiligen Frachtführer nicht mehr möglich.
  • Für Lieferungen gehen wir von einer Annahme der Ware an einem Werktag (Montag bis Freitag) der angegebenen Kalenderwoche zwischen 07:00 und 17:00 Uhr aus.
  • Für die Be-/Entladung eines kompletten LKW ist ein Zeitraum von 2 Stunden vorgesehen, bei geringerer Beladung anteilsmäßig weniger.

3.5   Lieferung per Spedition -Preise-:

  • Wir berechnen dem Kunden die konkret entstandenen Kosten des Spediteurs weiter. Für die Lieferung auf Inseln gelten Sonderkonditionen, die wir auf Anfrage gerne nennen.
  • Alle nachstehend genannten Pauschalen berechnen wir zusätzlich:
    Für die Bereitstellung eines Ablieferbeleges erheben wir eine Aufwandspauschale von 7,- €.
    • Für die Avisierung erheben wir eine Pauschale von 12,50 €.
    • LKW mit Hebebühne: Pauschale 95,- €.
    • Für den Rücktransport von nicht zustellbaren oder verweigerten Sendungen, sowie vergeblichen Anfahrten berechnen wir die Speditionskosten und eine Bearbeitungspauschale von 25,- €.
    • Für Lieferungen zu einem Tagesfixtermin berechnen wir unter einem Warenwert von 2000,- € eine Pauschale von 50,- €.
    • Für Lieferungen zu einem Uhrzeitfixtermin erheben wir eine Pauschale von 75,- €.
    • Für Stückgutanlieferungen am Folgetag berechnen wir: 30,- €
    • Für Anlieferungen bis 12:00 Uhr: 45,- €
    • Für Anlieferungen bis 10:00 Uhr: 60,- €
    • Für Be-/Entladung (über 2 Stunden) erheben wir 120,- € je angefangener Stunde.
    • Bei Umverfügung (geänderte Lieferadresse) erheben wir eine zusätzliche Aufwandspauschale von 150,- € und die zusätzlich berechneten Frachtkosten des Spediteurs.

3.6   Warenrücknahme:
Die Rücknahme von Waren ist grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache und Genehmigung unsererseits möglich und ist generell mit Kosten verbunden. Keine Rücknahme von Sonderanfertigungen.
Anteilige Hin- und Rückfrachtkosten sowie individuelle Handlungs- und Wiedereinlagerungskosten auf Anfrage. 30% Prüfungs- und Wiedereinlagerungsentgelt.

3.7   Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten.

3.8   Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen von jährlich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 2 BGB) geltend zu machen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen zu fordern. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.9   Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis berechtigt.

3.10   Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen hat der Besteller zu tragen. Für Wechsel werden Diskontspesen in Höhe von 9 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 2 BGB) berechnet.

3.11   Gerät der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, aus denen sich die Gefahr einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Bestellers ergibt, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus diesem und anderen Verträgen sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen unbeschadet weitergehender Ansprüche ferner berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen.

Wird die fällige Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vertragsware. Wir sind dann berechtigt, sofort die Herausgabe - unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts- zu verlangen. Der Kunde trägt alle dadurch entstehenden Kosten. Wir sind berechtigt, die Vertragsware durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten, und zwar zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten auf die Gesamtforderung gegen den Kunden verrechnet und ein etwaiger Übererlös an ihn ausbezahlt.

3.12   Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

 

  1. Lieferzeit – Teillieferungen

4.1   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.4   Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsware zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.5   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.6   Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.7   Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8   Sofern der Lieferverzug lediglich auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

4.9   Beruht eine Lieferverzögerung auf einer von uns nicht zu vertretenen Pflichtverletzung, die auch nicht in einem Mangel der Vertragsware besteht, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

4.10    Wir sind zu besonders zu berechnenden Teillieferungen berechtigt.

  1. Gefahrenübergang – Verpackung

5.1   Sofern nichts anders vereinbart, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens ab Verladung auf das Transportmittel, auf den Kunden über.

5.2   Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetztes werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Umlaufverpackungen. Der Besteller übernimmt die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten.

5.3   Der Umfang der Verpackung ist aus Gründen des Umweltschutzes auf ein Minimum reduziert. Soweit es technisch möglich ist, wird unverpackt geliefert.

5.4   Sofern und soweit es der Besteller wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

  1. Mängelansprüche des Bestellers, Schuldmaßstab und Haftungsregelung

6.1   Die Rechte des Bestellers bei Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2   Die Angaben in unseren Produkt- und Leistungsbeschreibungen, in unseren Katalogen und sonstigen Werbeaussagen stellen eine Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dar, soweit sie sich auf unsere Vertragsware beziehen und deren Eigenschaften wiedergeben.

6.3   Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben wir zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

6.4   Schlägt die vom Besteller gem. § 439 BGB verlangte Nacherfüllung ohne Vorliegen einer von uns zu vertretenen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) geltend zu machen.

6.5   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos beruhen. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

6.6   Bei lediglich leicht fahrlässiger Verletzung erheblicher Pflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.7   Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

6.8   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.9   Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Rücktritt vom Vertrag bei Mängeln der Vertragsware verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang, spätestens jedoch ab Ablieferung der Vertragsware. Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in 24 Monaten. Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB.

  1. Eigentumsvorbehaltssicherung

7.1   Wir behalten uns das Eigentum an der Vertragsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch den Besteller und erlischt nicht durch die Gutschrift der erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vertragsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vertragsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vertragsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vertragsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.2   Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

7.4   Der Besteller ist berechtigt, die Vertragsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vertragsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller bis zu einem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.5   Die Verarbeitung oder Umbildung der Vertragswaren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vertragsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vertragsware.

7.6   Wird die Vertragsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.7   Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vertragsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.8   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  1. Datenverarbeitung

8.1   Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Besteller im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung für unsere geschäftlichen Zwecke zu verwenden.

  1. Anzuwendendes Recht – Schriftform - Salvatorische Klausel

9.1   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

9.2   Alle vertraglichen Vereinbarungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

9.3   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder von begleitenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der übrigen Vereinbarungen.

  1. Gerichtsstand – Erfüllungsort

10.1   Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

10.2   Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Gummersbach, 25.10.2022

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